Deutsche Arbeitsgerichte hatten in diesem Fall die Frage zu klären, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist. Grund der Kündigung war die private Nutzung des Bürocomputers, insbesondere zum Besuch von pornografischen Internetseiten, eines leitenden Angestellten.
Um die Antwort vorweg zu nehmen: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Kündigung für nicht wirksam.
Der Fall:
Der Arbeitgeber verbietet die private Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail. Bei Verstoß droht er mit Kündigung. Ein leitender Angestellter nutzte seinen Computer im Büro, um diverse pornografische Internetseiten zu besuchen und entsprechende Bilder zu speichern. Als der Arbeitgeber diesen Verstoß feststellte, erhielt der leitende Angestellte die fristlose Kündigung. Gegen diese setzte sich der Angestellte mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr.
Die gerichtliche Entscheidung:
In allen Instanzen entschieden die Richter, dass die Kündigung unwirksam ist. Unter Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen, ist hier eine Abmahnung notwendig gewesen.
Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass der Angestellte das Internet nicht während seiner Arbeitszeit sondern nur während erforderlicher Entspannungs- und Erholungspausen privat genutzt hat. Aufgrund seiner leitenden Position ist er davon ausgegangen, dass die private Nutzung des Internets in einem gewissen Umfang geduldet wird. Zumindest hat er - trotz des eindeutig erklärten Verbots - nicht sofort mit einer Kündigung rechnen müssen. Die Richter würdigten auch die 15jährige Unternehmenszugehörigkeit positiv für den Angestellten.
Letztlich ist der Angestellte seinen Job trotzdem los. In diesem Fall ist es möglich, dass auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gerichtlich aufgelöst wird. Dieser Antrag wurde gestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde gerichtlich aufgelöst.
BAG, Urteil vom 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 -