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Rückkehr an den Arbeitsplatz

Rückkehr an den Arbeitsplatz

16.03.2019

Der Weg zurück

Manche Erkrankungen lassen sich nicht innerhalb weniger Tage kurieren. Ist man eine längere Zeit arbeitsunfähig durch die Krankheit gewesen, gestaltet sich die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht immer einfach.  

In der Regel findet ein Rückkehrgespräch mit dem Vorgesetzten statt. Ein solches Gespräch soll zur Aufklärung der Krankheitsgründe dienen. Ziel ist es, mögliche Ursachen am Arbeitsplatz, die zu der Erkrankung geführt haben, festzustellen und zu verarbeiten. Dieses Gespräch kann grundsätzlich Vorteile aber auch Risiken mit sich bringen. Dabei reicht es von tatsächlicher Hilfestellung des fürsorglichen Arbeitgebers bis zur Kontrolle des Arbeitnehmers und gegebenenfalls auch Sanktionen gegen diesen.

Tipp

Grundsätzlich müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Grund Ihrer Krankheit nicht offenbaren! Ihre Krankheit gehört zu Ihrer Privatsphäre und geht Ihren Chef nichts an!

Liegen jedoch die Gründe Ihrer Erkrankung gerade in dem Arbeitsverhältnis, beispielsweise aus einem Arbeitsunfall oder einem psychisch belastenden Arbeitsumfeld, hat Ihr Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an deren Kenntnis. Schalten Sie gegebenenfalls den Betriebsrat ein! Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht.

Nach längerer Krankheit haben Sie einen Anspruch auf Wiedereingliederung. Das soll nach langer Krankheit die Wiederaufnahme der Arbeit erleichtern.

Beispielsweise kann die Rückkehr unter Umständen besser gelingen, wenn nicht sofort wieder die volle Arbeit aufgenommen werden muss. Hier gibt es das "Hamburger Modell" nach § 74 SGB V, das nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung in Abstimmung mit dem Arzt vorsieht, je nach Genesungsfortschritt. Ziel ist die Rehabilitation, so dass sie auch von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung bezahlt wird, ohne Gehaltszahlung des Arbeitgebers.

Nach Langzeiterkrankungen von mind. 6 Wochen besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, § 84 II SGB IX.

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