Schwanger - und nun?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss das Mutterschutzgesetz erst von dem Moment an berücksichtigen, in dem er von Ihrer Schwangerschaft weiß. Sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind, sollten Sie also Ihren Arbeitgeber informieren. Die Mitteilung muss an den Arbeitgeber, seine Stellvertretung oder sonstige personalverantwortliche Personen (Filialleiter oder Personalleiter) erfolgen. Es genügt, wenn Sie Ihren Arbeitgeber mündlich informieren.
Verlangt Ihr Arbeitgeber ein Zeugnis des Arztes oder einer Hebamme, hat er dafür die Kosten zu tragen. Dies gilt nicht, wenn Sie ungefragt das Zeugnis vorlegen.
Pflichten des Arbeitgebers
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert haben, hat dieser bestimmte Pflichten zu erfüllen:
- Er muss unverzüglich die Aufsichtsbehörde (je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt oder Landesamt für Arbeitsschutz) über die Schwangerschaft informieren.
- Er muss Sie für ärztliche Untersuchungen von der Arbeit freistellen. Das Gehalt muss für diese Zeit weiter gezahlt werden.
- Er muss eine Gefahrenanalyse des Arbeitsplatzes durchführen. Dies ist dann notwendig, wenn bei der Tätigkeit eine Gefährdung durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Faktoren eintreten können.
- Er muss gegebenenfalls Ihren Arbeitsplatz bedarfsgerecht umgestalten. Bei einer hauptsächlich stehenden Tätigkeit muss er beispielsweise Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen.