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Informationspflichten

Informationspflichten

16.05.2019

Informationen sind Pflicht!

Bei Verträgen, die über Auktionsplattformen geschlossen werden, handelt es sich um "normale" Kauf- oder Dienstleistungsverträge. Daher müssen gewerbliche Verkäufer eine Fülle von Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht erfüllen.

Informationspflichten des gewerblichen Anbieters

Bieten Unternehmer privaten Käufern in einer Online-Auktion Waren oder Dienstleistungen an, müssen Sie den Bietern vor Abgabe Ihres Gebots insbesondere folgende Informationen klar und verständlich zur Verfügung stellen:

  • Unternehmen: Firmenname (auch Rechtsform, Registernummer) und ladungsfähige Anschrift (bei Auslandssitz muss ein Vertreter im Wohnsitzstaat des Verbrauchers benannt sein), E-Mail-Adresse und Telefonnummer und ggf. Faxnummer
  • Produkt: die wesentlichen Merkmale der Ware und wie der Vertrag zustande kommt (z.B. mit Lieferung, mit Auftragsbestätigung per Mail)
  • Vertrag: die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (z.B. Abos)
  • Preis und Lieferung: den Preis der Ware inklusive Steuern sowie Einzelheiten der Zahlung und Lieferung (z.B. Versandkosten, die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer) oder wenn der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht im Voraus berechnet werden kann die Art der Preisberechnung und ggf. Zusatzkosten
  • Zahlungs-, Liefer- und Versandbedingungen: Angabe des Liefertermins oder wann mit der Dienstleistung begonnen werden soll
  • Widerrufsrecht: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts und die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung (z.B. Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, Rücksendungsmodalitäten, etc.)
  • Gewährleistung: das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware
  • Bei befristeten Angeboten: die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Detailliert aufgelistet finden Sie die Informationspflichten in Artikel 246 b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Bereits auf der Artikelseite sollten mindestens der Unternehmensname, Vor- und Zuname des Vertretungsberechtigten, die Anschrift und ein Hinweis auf das Widerrufsrecht erfolgen. Alle weiteren Informationen können auch auf sogenannten Profilseiten z. B. "Mein Ebay "bereit gehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Preisangaben!

Spätestens bei der Lieferung muss der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Bestätigung (z.B. in der Bestellbestätigung) über diese Informationen zukommen lassen (auch per E-Mail) und genaue Angaben über Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, Kundendienst sowie weitere Einzelheiten zum Widerrufs- und Rückgaberecht machen. Unterlässt er dies hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Vertragsgültigkeit, aber auf das Widerrufsrecht.

Pflichtangaben im E-Commerce

Besondere Regelungen gelten im elektronischen Geschäftsverkehr in Onlineshops per Tele- und Mediendienste gemäß § 312 i BGB und Artikel 246 c EGBGB.

  • So muss der Unternehmer für den Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, damit Eingabefehler erkannt und vom Kunden berichtigt werden können.
  • Er muss nach Eingang jeder Bestellung die Bestellung bestätigen (z. B. per automatisierter E-Mail) und
  • die Vertragsbestimmungen inklusive Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abruf- und speicherbar bereit halten.
  • Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, müssen dargestellt werden.
  • Ebenfalls informiert werden muss, ob der Vertragstext vom Unternehmen gespeichert wird und vom Kunden einsehbar ist.
  • Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen müssen aufgelistet werden und
  • sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen das Unternehmen sich unterworfen hat, einschließlich der Möglichkeiten, elektronischen Zugang zu den Regelwerken zu bekommen müssen ersichtlich sein.

In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Unternehmer Verbraucher über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, informieren muss. Zur Vorsicht sollten gewerbliche Verkäufer diese Informationen aber vorhalten.

Bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und Unterlassungserklärungen. Auch auf das Widerrufsrecht kann eine fehlende oder falsche Information Auswirkungen haben.

Datenschutz

Sobald Unternehmer personenbezogene Daten verarbeiten, beispielsweise Bestellungen von Kunden annehmen, gilt innerhalb der EU die Datenschutzgrundverordnung. Nachdem empfindliche Strafen bei Nichtbeachtung drohen, sollten sich Unternehmer mit den nötigen Maßnahmen vertraut machen. Auch für Verbraucher haben wir einen Betrag erstellt und Wissenswertes zum Thema Datenschutzgrundverordnung gesammelt.

Information über Streitbeilegungsverfahren

Auch Verkäufer und Anbieter auf Online-Plattformen tritt die weitere Informationspflicht über das alternative Streitbeilegungsverfahren zu informieren. Und die Informationspflichten nach der ODR-Verordnung müssen auch eingehalten werden. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.

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Tags: Auktion

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