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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Mietminderung".
In der Wohnung muss ein Mangel auftreten - er darf im Regelfall nicht bereits bei Mietbeginn vorhanden sein. Dies muss dem Vermieter angezeigt worden sein, ohne dass er den Mangel abgestellt hat. Der Mangel dar auch nicht unwesentlich sein, sprich keine Lappalie. Das Minderungsrecht besteht auch, wenn zugesicherte Eigenschaften der Wohnung nie vorlagen oder weggefallen sind.
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Sie behalten den Teil der Miete ein, der auf die Zeit des Mangels entfällt und der Beeinträchtigung im Wohnwert durch den Mangel entspricht.
Maßgebend ist immer der Einzelfall! Die Kriterien stehen aber fest:
Auf dieses Zimmer entfällt anteilig 1/3 der Miete, also 200 Euro monatlich. Bei 6 Wochen wären das ca. 300 Euro. Weitere Umstände des Einzelfalls sind jedoch zu berücksichtigen!
Am besten legen Sie ihn zurück, damit Sie schnell darüber verfügen können, falls sich die Minderung als ganz oder teilweise überhöht herausstellt oder der Vermieter wegen Zahlungsverzug kündigt.
Das Aushandeln der Minderung ist möglich, ggf. auch ohne dadurch z.B. die Verschuldensfrage gleich zu klären. Dadurch kann man in der Regel eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzug vermeiden. Das bietet sich vor allem an, wenn der Vermieter die Mängel entweder gar nicht beseitigen kann oder aber wenn er sofort die Beseitigung in die Wege leitet.
Darauf kommt es nicht an. Der Vermieter schuldet die Überlassung einer mangelfreien Wohnung. Die Mietminderung ist trotzdem möglich.
Dann besteht kein Minderungsrecht, schließlich ist der Mieter zum pfleglichen Umgang mit der Wohnung verpflichtet. Der Vermieter ist dann zwar trotzdem zur Beseitigung des Mangels verpflichtet, kann die Kosten dafür jedoch als Schadenersatz vom Mieter verlangen.
Grundsätzlich besteht bei einem längeren Zahlungsverzug ein Kündigungsgrund. Bei einer Mietminderung ist es aber so, dass wegen einer berechtigten Mietminderung nicht gekündigt werden darf. Wenn sie sich im Nachhinein, also in einem Gerichtsverfahren, die Mietminderung als unberechtigt oder überhöht heraus stellt, war die Kündigung aber wirksam.
Wenn Sie den Mangel dem Vermieter angezeigt haben, dieser den Mangel nicht behoben hat und Sie nicht mehrere Monate vorbehaltlos weiter gezahlt haben. Zur Sicherheit sollten Sie den Vermieter bereits bei der Mängelanzeige darauf hinweisen, dass Sie bis zur Behebung des Mangels die Miete nur unter Vorbehalt zahlen.
Wenn der Mangel z.B. am 17. 9. auftritt, haben Sie die Miete für September schon ohne Kenntnis des später eintretenden Mangels gezahlt. Dann könne Sie den Einbehalt auch Oktober noch nachträglich machen, auch wenn der Mangel im Oktober schon wieder behoben ist.
Es bleibt bei der Mietminderung, nur sollte der Mangel auch den neuen Vermieter unverzüglich gemeldet werden.
0800 3746-555 gebührenfrei