... böse Überraschung beim Nachmessen
Bei der Ermittlung der Wohnfläche herrscht große Unsicherheit bei Vermietern und Mietern. Nicht ganz zu Unrecht.
Eine genaue gesetzliche Regelung gibt es mit der Wohnflächenverordnung nur für Sozialwohnungen. Die Praxis wendet deshalb diese Verordnung vom 1.1.2004 (früher: II. Berechnungsverordnung) auch für die anderen Wohnungen an - zumindest dann, wenn sich aus dem Mietvertrag nicht eindeutig eine andere Berechnung ergibt, oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich ist bzw. durch die Art der Wohnung näher liegt.
Wie die Wohnfläche ermittelt wird
In der Praxis müssen Sie also den Zollstock nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung anlegen. Zumindest dann, wenn sich aus Ihrem Mietvertrag kein anderer Berechnungsmodus ergibt. Steht im Mietvertrag dagegen ausdrücklich, dass die Vermessung nach DIN 277 oder DIN 283 erfolgt ist, so muss sich der Mieter auf ein ungünstigeres Messergebnis einstellen.
Was als Wohnfläche bezeichnet wird
Zu der Wohnfläche gehören nach der Wohnflächenverordnung alle vermieteten Räume, die zum Wohnen bestimmt sind.
Dazu zählen zum Beispiel
- Wohnzimmer
- Kinderzimmer
- Schlafzimmer
- Gästezimmer
- Küche
- Flur
- Bad
- Abstellkammer
Flächen mit einer Mindesthöhe von zwei Metern werden voll auf die Grundfläche angerechnet. Flächen mit einer Höhe von ein bis zwei Metern (z.B. unter Dachschrägen) werden nur zur Hälfte gerechnet. Flächen mit einer Höhe von unter einem Meter werden nicht gerechnet.
Was zum Teil als Wohnfläche angerechnet wird
Sind die Wohnungen beispielsweise auch ausgestattet mit
gilt nach der Wohnflächenverordnung die dafür aufgewendete Fläche nur zu einem Viertel als Wohnfläche. Sollte diese Ausstattung die Wohnqualität außergewöhnlich erhöhen, gelten jedoch Ausnahmen. Dann kann bis zur Hälfte der Fläche angesetzt werden. Es kommt also auf den Wohnwert und die Lage der Außenflächen an - eine sonnige Terrasse, die Blick auf einen Park gewährt ist höher zu bewerten als eine schattige Terrasse an einer verkehrsreichen Straße.
Was nicht zur Wohnfläche gerechnet wird
Nicht auf die Wohnfläche angerechnet werden so genannte Zubehör-Räume außerhalb der Wohnung wie beispielsweise
- Dachboden
- Keller
- Waschküche
- Trockenraum
- Garage
- Heizungsraum
- Treppenhaus
- Geräteschuppen
- Abstellraum außerhalb der Wohnung
- alle Räume, die nicht die Anforderungen an Wohnraum im Sinne des Baurechtes erfüllen.
Wenn die Wohnfläche falsch ermittelt wurde
Sind Sie misstrauisch geworden? Gehen Sie sicher, messen Sie nach. Die genaue Wohnfläche ist wichtig für die Höhe der Miete, zum Beispiel wegen einer Mietminderung oder sogar Rückforderung für die Vergangenheit, bei einer Mieterhöhung und bei Nebenkosten, wenn sie nach Quadratmetern umgelegt werden.
Zu kleine Wohnung:
Ist die Wohnfläche kleiner als vertraglich vereinbart (auch bei ungefähren Angaben) wird bei einer Mieterhöhung und bei der Berechnung der Nebenkosten nur die tatsächliche Größe der Wohnung zu Grunde gelegt.
Mietminderung oder Rückforderung durchzusetzen ist schwieriger: Es klappt nur, wenn entweder die bestimmte Größe dem Mieter besonders zugesichert worden war, zum Beispiel ein Quadratmeter-Preis vereinbart wurde, oder die Abweichung mindestens 10 % ist und die Größe im Mietvertrag oder bei einer späteren Mieterhöhung angegeben wurde. Die zeitliche Grenze ist zusätzlich die Verjährung.