Kaufvertrag Gebrauchtwagen
Egal, ob Sie ein Gebrauchtfahrzeug kaufen oder verkaufen: Sie sollten auf jeden Fall über folgende Vertragsgestaltungen Bescheid wissen.
Sie kaufen einen Gebrauchtwagen
Da steht er: Ihr neuer Gebrauchter. In den Räumen des ortsansässigen Gebrauchtwagenhändlers. Schnell werden Sie sich mit diesem einig. Doch Obacht!
Sind Sie sicher, dass der Händler auch tatsächlich der Verkäufer ist? Dass Ihnen - sollte das erworbene Kfz Mängel haben - gegenüber dem Händler die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen?
Der Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (das sind Sie als Privatperson) von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (sogenanntes B2C- Geschäft, business-to-consumer).
Nach den Regelungen des § 475 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann bei einem Verbrauchsgüterkauf die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen werden. Sie kann vertraglich von zwei auf ein Jahr verkürzt werden.
Anders beim Geschäft von Verbraucher zu Verbraucher (C2C- Geschäft, consumer-to-consumer).
Der Agenturvertrag
Beim sogenannten Agenturvertrag übernimmt der Händler die Position des Vermittlers. Der Weiterverkauf des Gebrauchtwagens erfolgt hier von Privat zu Privat und ermöglicht damit den Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Solange das Agenturgeschäft nicht dazu eingesetzt wird, das eigentlich vorliegende Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, während dieser weiter das wirtschaftliche Risiko trägt, ist der Agenturvertrag rechtlich nicht zu beanstanden.
Tipp
Achten Sie deshalb genau darauf, wer als Verkäufer des Gebrauchten auftritt und im Kaufvertrag steht.
Sie verkaufen Ihren Gebrauchtwagen
Inzahlunggabe
Sie können Ihren Gebrauchten beim Händler in Zahlung geben. Der Kaufpreis für den neuen Wagen reduziert sich dann um einen entsprechenden Betrag.
Entscheiden Sie sich für diese Variante, gilt folgendes: Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs eine rechtliche Einheit.
Durch die Inzahlunggabe Ihres "Alten" erlischt der Kaufpreisanspruch für den "Neuen" in der vereinbarten Höhe.
Doch was passiert, wenn eines der Fahrzeuge Mängel hat? Hier ist zu unterscheiden:
Mängel des Gebrauchtwagens
Für Mängel Ihres Gebrauchtwagens haften Sie nach dem Gesetz wie ein Verkäufer. Haben Sie die Gewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen, müssen Sie also damit rechnen, dass Ihr Händler Nacherfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt. Das gilt auch, wenn Sie Eigenschaften zugesichert oder Mängel arglistig verschwiegen haben. Macht der Händler von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat dies zwar keine Auswirkung auf den Gesamtvertrag. Sie sind aber verpflichtet, den vollen Kaufpreis für das neu erworbene Fahrzeug zu entrichten. Ihren "Alten" bekommen Sie dann wieder zurück.
Mängel des neu erworbenen Fahrzeugs
Zur Frage, wann ein Mangel vorliegt und welche Rechte Sie als Käufer haben, finden Sie hier Antworten. Wollen Sie vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, müssen Sie dem Händler erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Sind Sie vom Vertrag zurückgetreten, müssen Sie auch nach neuer Rechtsprechung des BGH Ihren "Alten" zurücknehmen und können nicht etwa die Auszahlung des Anrechnungsbetrages verlangen. Ist Ihr Gebrauchtwagen also weniger wert als das, was Ihnen der Händler auf den Neuwagenkaufpreis angerechnet hat, werden Sie an einem Rücktritt nicht viel Freude haben. In diesem Fall können Sie außerdem Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Händler den Mangel zu vertreten hat. Hat Ihr Händler also seine Chance auf Nacherfüllung nicht genutzt, können Sie im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches die Rücknahme des Altfahrzeugs verweigern und den Anrechnungsbetrag verlangen.